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Das Einzahlungslimit gilt für alle Anbieter zusammen
Viele rechnen das monatliche Einzahlungslimit pro Anbieter und wundern sich dann, warum die Einzahlung beim zweiten Haus abgelehnt wird. Der Betrag gehört dir, nicht dem Anbieter. Wer das einmal verstanden hat, plant anders.
§ 6c des Glücksspielstaatsvertrags verlangt, dass du bei der Registrierung selbst ein monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit setzt, und deckelt es grundsätzlich bei 1.000 Euro je Kalendermonat. Ausgeschöpft ist es mit der Summe aller Einzahlungen dieses Monats über sämtliche erlaubten Anbieter hinweg.
Der Umfang reicht weiter, als viele annehmen. Erfasst ist das öffentliche Online-Glücksspiel insgesamt. Wer wettet und wer Slots dreht, greift in denselben Topf, und wer beides tut, teilt ihn mit sich selbst. Ausgenommen sind Lotterien mit höchstens zwei Ziehungen pro Woche sowie das Gewinnsparen; Online-Sofortlotterien zählen ausdrücklich nicht als Lotterie.
Damit das funktioniert, gibt es eine zentrale Limitdatei, die die Aufsicht LUGAS nennt. Vor jeder Einzahlung fragt der Anbieter dort an und erfährt, ob dein Limit damit überschritten wäre. Das ist der Grund, warum eine Zahlung bei einem Haus scheitern kann, bei dem du in diesem Monat noch keinen Cent hinterlegt hast.
Dieselbe Infrastruktur sorgt dafür, dass du zu einem Zeitpunkt nur bei einem erlaubten Anbieter aktiv sein kannst. Parallel in zwei Lobbys zu sitzen, ist technisch ausgeschlossen und nicht bloß unerwünscht.
Solange kein Limit gesetzt ist, ist die Teilnahme untersagt. Das ist keine Kulanzfrage des Anbieters, sondern steht so im Gesetz. Es erklärt auch den Pflichtschritt in jeder deutschen Registrierung, den viele für eine Marketingabfrage halten und deshalb genervt überspringen wollen.
Das Gesetz lässt einen abweichenden Höchstbetrag zu, und die Aufsicht hat dafür eine Entscheidungsrichtlinie. In der Praxis führt dieser Weg bis zu 10.000 Euro im Monat, und er ist bewusst unbequem: verlangt wird ein Nachweis entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in überprüfbarer Form, eine Selbstauskunft genügt ausdrücklich nicht, der Nachweis ist regelmäßig zu wiederholen, und das Spielverhalten wird besonders beobachtet.
Zwischen Antrag und Wirkung liegt zudem eine Schutzfrist. Anbieter dürfen mit dieser Möglichkeit nicht werben, und diese Seite tut es ebenso wenig. Der Absatz steht hier, weil sich das Missverständnis über die 1.000 Euro sonst nur halb auflösen ließe.
Der Einsatz je Spiel ist eine andere Größe und nicht Teil dieses Topfes. Bei virtuellen Automatenspielen liegt er gesetzlich bei einem Euro je Spiel. Für Sportwetten gibt es keinen gesetzlichen Höchsteinsatz; § 21 des Staatsvertrags nennt schlicht keinen, und wer dort trotzdem eine Grenze behauptet, erfindet sie.